1. Vertragsgegenstand ist die verlegerische Auswertung von solchen Musikwerken (mit oder ohne Text) durch den Verlag, die der Autor während der Laufzeit dieses Vertrages dem Verlag zur verlegerischen Auswertung zur Verfügung stellt (im folgenden vertragsgegenständliche Werke). Die Ablieferung der vertragsgegenständlichen Werke erfolgt durch den Upload des Werkes und der Aktivierung des vorgesehenen Feldes für die Inverlagnahme. Gleichzeitig hat der Autor dem Verlag sämtliche erforderlichen Unterlagen wie z.B. Angaben zum jeweiligen Titel und sonstige Informationen über die vertragsgegenständlichen Werke zur Verfügung zu stellen, damit eine ordnungsgemäße Registrierung des Werkes bei der GEMA erfolgen kann. Der Autor erhält nach Ablieferung eines Werkes eine elektronische Bestätigung der Inverlagnahme sowie der übermittelten Daten; die Ablieferung ist durch Betätigung des in der Bestätigungsemail enthaltenen Links zu bestätigen.
2. Autor räumt Verlag an den vertragsgegenständlichen Werken sämtliche exklusiven, weltweiten, sachlich unbeschränkten und übertragbaren Nutzungsrechte für die Dauer der jeweiligen Schutzfrist (Auswertungszeit) ein. Insbesondere räumt der Autor dem Verlag an den vertragsgegenständlichen Werken die folgenden ausschließlichen Rechte ein:
a. das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen. Das Verlagsrecht umfasst auch das Recht, das Noten- oder Textbild des Werkes auf Multimedia- und andere Datenträger aufzunehmen, diese zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen und elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln;
b. das ausschließliche Recht, den Vor- oder und Nachdruck u. a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben, und zwar auch getrennt für Text und Musik und in gekürzter Form (z. B. in einem Potpourri). Der Verlag ist allein befugt, die Vergütungsansprüche des Urhebers für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Dritte geltend zu machen, soweit diese nicht unter Abs. (3) fallen (z. B. Vergütung für die Aufnahme in Schulbüchern usw., § 46 UrhG; Vergütung für die Benutzung bei Schulfunksendungen usw., § 47 UrhG). Der Verlag erteilt auch die erforderliche Erlaubnis für die reprographische Vervielfältigung von Noten zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 4 UrhG);
c. die Aufführungsrechte;
d. die Rechte der Hörfunk-Sendung;
e. die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk durch Lautsprecher;
f. die Rechte der Fernseh-Sendung;
g. die Rechte der Fernseh-Wiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk;
h. die Filmvorführungsrechte einschließlich der Rechte als dramatisch-musikalisches Werk;
i. die Rechte der Aufführung und Wahrnehmbarmachung mittels der gem. Buchstabe j. hergestellten Vorrichtungen;
j. die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. Das Recht, das vertragsgegenständliche Werk in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen. Das Recht, das vertragsgegenständliche Werk, das in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht ist, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme. Eingeschlossen ist ebenfalls das Recht zur Nutzung des Werkes der Tonkunst auch als Ruftonmelodien. Die Rechtsübertragung erfolgt jeweils vorbehaltlich der Regelung nach Buchstabe k. Die Vergütungsansprüche aus §§ 27 und 54, 54 d Abs. 1, 54 e, 54 f, 54 g und 54 h UrhG. Hinzu kommen die Vergütungsansprüche aus § 27 UrhG für Musiknoten;
k. die Rechte zur Benutzung des vertragsgegenständlichen zur Herstellung von Filmwerken sowie jeder anderen Verbindung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit Werken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datenträger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u. a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung; diese Rechte werden, soweit der Autor GEMA-Mitglied ist, der GEMA unter einer auflösenden Bedingung übertragen;
l. vorbehaltlich der Zustimmung des Autors (i) Bearbeitungen und sonstige Veränderungen des Werkes zu erlauben, (ii) das mit dem Vertragswerk verbundene Werk mit einem anderen oder weiteren Text bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden und diese Werkverbindungen auch nebeneinander zu verwerten oder das Vertragswerk aus der bestehenden Werkverbindung ganz herauszunehmen, (iii) das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwecke aller Art zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecke aller Art durch Dritte zu erlauben oder (iv) die Benutzung des Werkes als / zum Bühnenstück zu erlauben und / oder dieses zu verwerten (Großes Recht).
m. sämtliche unbekannte Nutzungsarten gemäß § 31a UrhG. Soweit Autor Mitglied der GEMA ist und vorstehende Rechte von der GEMA wahrgenommen werden, erfolgt die Einräumung zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA. Der sachliche Umfang richtet sich dann nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung. Für den Fall, dass die Wahrnehmung der Rechte durch die GEMA endet, fallen diese Rechte automatisch an den Verlag zurück.
3. Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte sowie diesen Vertrag insgesamt an Dritte, insbesondere an Subverlage übertragen. Im Falle einer Subverlagsvergabe können diese entsprechend der Regelung im Subverlagsvertrag an den Einnahmen aus der Verwertung des vertragsgegenständlichen Werkes in dem jeweiligen Territorium nach den Verteilungsplänen der für sie zuständigen Verwertungsgesellschaft beteiligt werden. Die Beteiligung aller Subbezugsberechtigten (Suburheber und Subverlag) darf jedoch insgesamt 50 % der Einnahmen nicht überschreiten.
Der Verlag ist darüber hinaus berechtigt, Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
4. Die Pflichten von Verlag ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz und dem Verlagsgesetz. Verlag ist daher verpflichtet, sich für die Verbreitung der vertragsgegenständlichen Werke in handelsüblicher Weise einzusetzen und für eine Auswertung Sorge zu tragen. Verlag ist nicht verpflichtet, Druckausgaben zu erstellen. Druckausgaben werden nur für diejenigen Werke erstellt, bei denen Verlag eine Veröffentlichung für sinnvoll hält. Die Entscheidung darüber liegt ausschließlich beim Verlag. Von jeder Druckausgabe, die der Verlag selbst herstellt, erhält der Autor fünf Freiexemplare.
5. Die Parteien vereinbaren, dass die angemessene Nachfrist gemäß § 41 Absatz 3 UrhG zwölf Monate beträgt. Ein Rückrufrecht nach § 41 UrhG kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Rechtseinräumung geltend gemacht werden.
6. An den Erlösen des Verlags aus der Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke wird Autor wie folgt beteiligt:
a. Für jede verkaufte Druckausgabe erhält der Autor 10% vom deutschen Netto-Ladenpreis (Endpreis abzüglich Mehrwertsteuer);
b. Für die Beteiligung von Urheber und Verlag an den von einer Verwertungsgesellschaft, der sie beide angehören, jetzt oder in Zukunft wahrgenommenen Rechte ist deren Verteilungsplan maßgebend. Nimmt der Verlag diese Rechte ganz oder teilweise selbst wahr, so ist der zuletzt gültige Verteilungsplan maßgebend, wobei Kosten des Verlages unberücksichtigt bleiben;
c. In allen übrigen Fällen erhält der Autor 50 % der von Verlag aus der Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke erzielten Nettoerlöse. Nettoerlöse sind die Einnahmen des Verlages abzüglich Umsatzsteuer.
7. Sind an einem vertragsgegenständlichen Werk mehrere Urheber beteiligt, reduziert sich die Beteiligung des Autors auf den Anteil an der Beteiligung, der seinem Urheberanteil an dem Werk entspricht. Der Verlag wird über die dem Autor zustehende Beteiligung kalenderhalbjährlich innerhalb von drei Monaten abrechnen. Die Zahlung der Beteiligung erfolgt in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Autor hat das Recht die Abrechnungsunterlagen des Verlages einmal jährlich nach 30tägiger Vorankündigung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftprüfer auf eigene Kosten einsehen zu lassen. Ergibt die Prüfung eine Unterzahlung des Autors in Höhe von über 5 %, mindestens jedoch 50 EUR, trägt der Verlag die angemessenen Kosten der Buchprüfung.
8. Autor gewährleistet und garantiert, berechtigt und in der Lage zu sein, diesen Vertrag einzugehen und zu erfüllen. Er garantiert insbesondere, dass er Urheber der vertragsgegenständlichen Werke ist, die vertragsgegenständlichen Werke bei Ablieferung und während der Dauer der Auswertungszeit nicht mit Rechten Dritter belastet sind, er berechtigt ist, über diese Werke zu verfügen und noch nicht anderweitig verfügt hat. Des Weiteren garantiert der Autor, dass die von ihm bei der Ablieferung des jeweiligen Werkes gemachten Angaben zutreffen.
9. Diese Vereinbarung tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von mindestens 30 Tagen zum jeweiligen Ende gekündigt wird.
10. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Berlin.